Artikel 24 VO (EG) 2004/2216

Tabellen

1. Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register eines Mitgliedstaates eine Tabelle der geprüften Emissionen, eine Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate und eine Tabelle des Stands der Einhaltung enthalten.

Die Register können weitere Tabellen für sonstige Zwecke enthalten.

2. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthält für jeden Mitgliedstaat eine nationale Zuteilungstabelle (für die Zeiträume 2005-2007, 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume).

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft kann weitere Tabellen für sonstige Zwecke enthalten.

3. Die Tabellen der Register der Mitgliedstaaten müssen die in Anhang II genannten Informationen enthalten. Die Betreiber- und Personenkonten müssen die in Anhang XVI genannten Informationen enthalten.

Die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss die in Anhang XVI genannten Informationen enthalten.

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