Artikel 26 VO (EG) 2004/2216
Kontokennung und alphanumerische Bezeichnung
Vor der Einrichtung eines Kontos weist der Registerführer jedem Konto eine eindeutige Kontokennung sowie die vom Kontoinhaber im Rahmen der Informationen gemäß Anhang III bzw. Anhang IV angegebene alphanumerische Bezeichnung zu. Ferner weist der Registerführer vor der Einrichtung eines Kontos jedem Kontoinhaber eine eindeutige Kontoinhaberkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst.
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