Artikel 27 VO (EG) 2004/2216

Sperrung von Betreiberkonten

1. Sind am 1. April jeden Jahres — beginnend im Jahr 2006 — die geprüften Emissionsdaten einer Anlage für das vorangegangene Jahr nicht im Einklang mit dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren für den Eintrag geprüfter Emissionen in die Tabelle der geprüften Emissionen eingetragen worden, sperrt der Registerführer die Übertragung von Zertifikaten aus dem Betreiberkonto für die jeweilige Anlage.

2. Sobald die geprüften Emissionsdaten der Anlage für das in Absatz 1 genannte Jahr in die Tabelle der geprüften Emissionen eingetragen sind, hebt der Registerführer die Kontosperrung auf.

3. Der Registerführer unterrichtet den jeweiligen Kontoinhaber und die zuständige Behörde unverzüglich von der Sperrung eines Betreiberkontos bzw. deren Aufhebung.

4. Absatz 1 gilt nicht für die Rückgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 52 oder die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten gemäß den Artikeln 60 und 61.

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