Artikel 28 VO (EG) 2004/2216
Ermittlung von Anomalien durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft
1. Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa beschriebenen automatisierten Kontrollen für alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten ausführt, um Anomalien auszuschließen.
2. Wird bei den in Absatz 1 genannten automatisierten Kontrollen bei einem Vorgang gemäß den Anhängen VIII, IX, XI und XIa eine Anomalie festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich den bzw. die jeweiligen Registerführer durch eine automatisierte Nachricht, in der anhand der in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa vorgegebenen Antwortcodes die genaue Art der Anomalie angegeben wird.
Bei Erhalt eines solchen Antwortcodes für einen der Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX oder XIa beendet der Registerführer des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang und unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend.
Der Zentralverwalter aktualisiert die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen nicht.
Der bzw. die betroffenen Registerführer teilen den betroffenen Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde.
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