Artikel 29 VO (EG) 2004/2216
Ermittlung von Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft
1. Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft regelmäßig den in Anhang X vorgesehenen Datenabgleichsvorgang einleitet. Zu diesem Zweck erfasst die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten.
Mit diesem Abgleich kontrolliert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, dass die Bestände an Kyoto-Einheiten und Zertifikaten jedes Kontos eines Registers mit denen übereinstimmen, die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft verzeichnet sind.
2. Wird beim Datenabgleich eine Abweichung festgestellt, unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich den bzw. die jeweiligen Registerführer davon. Wird die Abweichung nicht behoben, stellt der Zentralverwalter sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft keine weiteren Vorgänge gemäß Anhang VIII und Anhang IX im Zusammenhang mit den Zertifikaten, Konten oder Kyoto-Einheiten, die Gegenstand der genannten Abweichung sind, zulässt.
3. Auf Antrag des Zentralverwalters stellt der Registerführer diesem eine Abschrift der Tabelle für geprüfte Emissionen seines Registers zur Verfügung. Der Zentralverwalter überprüft, ob diese Registertabelle den Aufzeichnungen in der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entspricht. Wird eine Differenz festgestellt, so teilt der Zentralverwalter dies dem Registerführer unverzüglich mit, mit der Aufforderung, die Differenz im Wege des Vorgangs zur Aktualisierung geprüfter Emissionen gemäß Anhang VIII zu beheben.
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft erfasst alle Änderungen der Tabelle für geprüfte Emissionen.
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