Artikel 30 VO (EG) 2004/2216

Ermittlung von Anomalien und Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC

1. Unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC im Rahmen einer automatisierten Kontrolle den bzw. die jeweiligen Registerführer von einer Anomalie bei einem Vorgang, beendet der Registerführer des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang und unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC davon. Der bzw. die jeweiligen Registerführer unterrichten unverzüglich die betroffenen Kontoinhaber von der Beendigung des Vorgangs.

2. Wird durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Abweichung festgestellt, stellt der Zentralverwalter sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft keine weiteren Vorgänge gemäß Anhang VIII und Anhang IX im Zusammenhang mit den Kyoto-Einheiten, die Gegenstand der genannten Abweichung sind, die nicht unter die automatisierten Kontrollen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC fallen, zulässt.

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