Artikel 31 VO (EG) 2004/2216
Automatisierte Registerkontrollen
Vor Beginn und während der Ausführung aller Vorgänge stellt jeder Registerführer sicher, dass automatisierte Kontrollen des Registers stattfinden, um eventuelle Anomalien zu ermitteln und Vorgänge noch vor den automatisierten Kontrollen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC zu beenden.
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