Artikel 33 VO (EG) 2004/2216

Kennungen

Der Registerführer weist jedem der in den Anhängen VIII und XIa genannten Vorgänge eine individuelle Korrelationskennung und jedem der in Anhang IX genannten Vorgänge eine individuelle Transaktionskennung zu.

Jede dieser Kennungen muss die in Anhang VI genannten Elemente umfassen.

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