Artikel 34 VO (EG) 2004/2216

Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen

Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen und wurden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgewickelt, so gelten diese Vorgänge als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.

In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen gelten alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.