Artikel 34a VO (EG) 2004/2216

Manuelle Rückgängigmachung abgeschlossener Transaktionen, die fälschlicherweise eingeleitet wurden

1. Leitet ein Kontoinhaber oder ein im Namen des Kontoinhabers agierender Registerführer versehentlich oder fälschlicherweise eine Transaktion im Sinne von Artikel 52, 53, 58 oder Artikel 62 Absatz 2 ein, so kann er seinem Registerführer in Form eines von dem (den) bevollmächtigten Vertreter(n) des Kontoinhabers, der (die) zur Einleitung einer Transaktion befugt ist (sind), unterzeichneten und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abwicklung der Transaktion oder des Inkrafttretens dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, übermittelten schriftlichen Antrags vorschlagen, die Transaktion manuell rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Transaktion fälschlicherweise oder versehentlich eingeleitet wurde.

2. Der Registerführer kann dem Zentralverwalter innerhalb von 30 Kalendertagen nach seinem Beschluss, die Transaktion rückgängig zu machen, spätestens jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Einleitung der Transaktion oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, den Antrag und seine Absicht, eine spezifische manuelle Intervention zur Rückgängigmachung der Transaktion in seiner Datenbank vorzunehmen, mitteilen.

Der Zentralverwalter nimmt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Registerführers gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eine manuelle Intervention in der Datenbank der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die der in der Mitteilung des Registerführers angegebenen Datenbank entspricht, vor, wenn

a)
die Mitteilung innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 1 gesetzten Frist abgeschickt wurde;
b)
mit der vorgeschlagenen manuellen Intervention nur die Ergebnisse der Transaktion rückgängig gemacht werden, die als versehentlich oder fälschlicherweise eingeleitet angesehen werden, und wenn die Intervention keine Rückgängigmachung der Ergebnisse späterer Transaktionen nach sich zieht, die dieselben Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen.

2a. Hat ein Registerführer versehentlich oder irrtümlicherweise eine Zuteilung gemäß Artikel 46 vorgenommen, die dazu geführt hat, dass einer Anlage, die zum Zeitpunkt der Zuteilungstransaktion nicht mehr in Betrieb war, Zertifikate zugeteilt wurden, so kann die zuständige Behörde den Zentralverwalter anweisen, die Transaktion innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 manuell rückgängig zu machen.

3. Der Registerführer darf keine Transaktionen im Sinne der Artikel 52 und 53 rückgängig machen, wenn ein Betreiber dadurch für ein vorangegangenes Jahr nichtkonform würde.

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