Artikel 35 VO (EG) 2004/2216
Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen in Registern
Alle in Anhang IX genannten Vorgänge gelten — abgesehen von externen Übertragungen — als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten haben, dass seine Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag aktualisiert wurden.
Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch alle in Anhang IX genannten Vorgänge — abgesehen von externen Übertragungen — als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten hat, dass seine Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag aktualisiert wurden.
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