Artikel 36 VO (EG) 2004/2216
Abschluss der externen Übertragung
Eine externe Übertragung gilt als abgeschlossen, wenn die beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen das Empfängerregister davon unterrichtet haben, dass keine Anomalien in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Empfängerregister die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.
Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch externe Übertragungen als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Empfängerregister die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.
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