Artikel 37 VO (EG) 2004/2216
Abschluss des Datenabgleichs
Der in Anhang X genannte Datenabgleich gilt dann als abgeschlossen, wenn alle Abweichungen zwischen den in einem Register enthaltenen Daten und den in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Daten für ein bestimmtes Datum und einen bestimmten Zeitpunkt beseitigt sind und der Datenabgleich für dieses Register erneut eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.