Artikel 44 VO (EG) 2004/2216
Nationale Zuteilungstabelle (2008-2012 und darauf folgende Fünfjahreszeiträume)
1. Bis zum 1. Januar 2007 sowie mindestens 12 Monate vor Beginn jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums, jeweils bis zum 1. Januar, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seine nationale Zuteilungstabelle, entsprechend der Entscheidung nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG. Wurde diese Tabelle auf der Grundlage des der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplans erstellt (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Korrektur ihrer nationalen Zuteilungspläne sowie die entsprechenden Korrekturen der nationalen Zuteilungstabellen mit. Stützt sich die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle auf den der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan (und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert) und ergibt sie sich aus einer Datenverbesserung, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffende Korrektur in die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.
Alle Korrekturen dieser Art erfolgen, soweit sie sich auf neue Marktteilnehmer beziehen, nach den Verfahrenvorschriften für die automatische Änderung nationaler Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa dieser Verordnung.
Korrekturen dieser Art, die sich nicht auf neue Marktteilnehmer beziehen, erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung.
In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit. Lehnt die Kommission diese Korrektur nicht nach dem Verfahren von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ab, so weist sie den Zentralverwalter an, die Korrektur nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung in die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.
3. Nach jeder Korrektur gemäß Absatz 2, die nach der Vergabe von Zertifikaten gemäß Artikel 45 vorgenommen wird und durch die sich die Gesamtmenge der nach Artikel 45 für den Zeitraum 2008-2012 oder darauf folgende Fünfjahreszeiträume vergebenen Zertifikate reduziert, wandelt der Registerführer die von der zuständigen Behörde angegebene Anzahl von Zertifikaten in AAU um, indem er den Zertifikat-Bestandteil aus der eindeutigen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, entfernt.
Die Korrektur findet im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Korrektur der Anzahl der Zertifikate statt.
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