Artikel 45 VO (EG) 2004/2216
Vergabe von Zertifikaten
Nach Aufnahme der nationalen Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und vorbehaltlich Artikel 44 Absatz 2 vergibt der Registerführer bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008-2012 und danach bis zum 28. Februar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums die Gesamtmenge der im nationalen Zuteilungsplan aufgeführten Zertifikate und nimmt sie in das Konto der Vertragspartei auf, indem er die gleiche Menge an AAU aus diesem Konto in Zertifikate umwandelt.
Diese Umwandlung geschieht durch Hinzufügung des Zertifikat-Bestandteils zur eindeutigen Einheitenkennung der entsprechenden AAU, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst.
Die Vergabe von Zertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume findet im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Vergabe von Zertifikaten (ab 2008-2012) statt.
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