Artikel 46 VO (EG) 2004/2216
Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber
Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 überträgt der Registerführer bis 28. Februar 2008 sowie bis 28. Februar jedes darauf folgenden Jahres den Anteil der Gesamtmenge der von einem Registerführer gemäß Artikel 45 vergebenen Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das jeweilige Betreiberkonto, der der entsprechenden Anlage für das betreffende Jahr gemäß dem einschlägigen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde.
Soweit dies im nationalen Zuteilungsplan des betreffenden Mitgliedstaats für eine bestimmte Anlage vorgesehen ist, kann der Registerführer diesen Anteil jedes Jahr auch zu einem späteren Zeitpunkt übertragen.
Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zertifikaten zugeteilt.
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