Artikel 47 VO (EG) 2004/2216

Rückgabe von Zertifikaten auf Anweisung der zuständigen Behörde

Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, gibt er den gesamten Anteil an der Gesamtmenge der nach Artikel 45 vergebenen Zertifikate, der einer Anlage für ein bestimmtes Jahr zugeteilt worden war, oder einen Teil davon zurück, indem er die Anzahl der zurückgegebenen Zertifikate in den Teil der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate einträgt, der für die jeweilige Anlage und das entsprechende Jahr vorgesehen ist. Die zurückgegebenen Zertifikate verbleiben im Konto der Vertragspartei.

Auf Anweisung der zuständigen Behörde zurückgegebene Zertifikate sind im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Zuteilung von Zertifikaten abzugeben.

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