Artikel 48 VO (EG) 2004/2216

Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer

Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so überträgt er einen Teil der Zertifikate, die er gemäß Artikel 45 vergeben hat und die im Konto der Vertragspartei verbucht sind, gemäß dem in dem einschlägigen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle für den betreffenden Marktteilnehmer für das betreffende Jahr auf das Betreiberkonto dieses Marktteilnehmers.

Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zertifikaten übertragen.

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