Artikel 48a VO (EG) 2004/2216
Zuteilung von Zertifikaten nach ihrem Verkauf durch einen Mitgliedstaat
Erhält ein Registerführer nach dem Verkauf von Zertifikaten im Besitz eines Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so überträgt er einen Teil der Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das Personenkonto oder das Betreiberkonto des Käufers der Zertifikate.
Zertifikate, die innerhalb ein und desselben Registers übertragen werden, werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den Vorgang des „internen Transfers” übertragen. Zertifikate, die von Register zu Register übertragen werden, werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den Vorgang des „externen Transfers (ab 2008—2012)” übertragen.
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