Artikel 49 VO (EG) 2004/2216

Übertragung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber

1. Übertragungen zwischen Konten gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 nimmt der Registerführer wie folgt vor:

a)
innerhalb seines Registers auf Antrag eines Kontoinhabers, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die interne Übertragung;
b)
von einem Register auf ein anderes auf Antrag eines Kontoinhabers bei Zertifikaten, die für den Zeitraum 2005-2007 vergeben wurden, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die externe Übertragung (2005-2007); und
c)
von einem Register auf ein anderes auf Antrag eines Kontoinhabers bei Zertifikaten, die für den Zeitraum 2008-2012 oder darauf folgende Fünfjahreszeiträume vergeben wurden, sowie bei Kyoto-Einheiten, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die externe Übertragung (ab 2008-2012).

2. Zertifikate können von einem Konto eines Registers nur dann auf ein Konto im Register eines Drittlandes oder im CDM-Register übertragen werden (oder von einem Konto im Register eines Drittlandes oder im CDM-Register erworben werden), wenn ein Abkommen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurde und die Übertragungen von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen dieses Abkommens entsprechen.

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