Artikel 50 VO (EG) 2004/2216
Berechtigung und Reserve für den Verpflichtungszeitraum
1. Besteht zwischen der Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Kommunikationsverbindung im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung, so kann ein Mitgliedstaat ERU oder AAU erst 16 Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG übertragen oder erwerben, es sei denn, das Sekretariat des UNFCCC hat diesem Mitgliedstaat mitgeteilt, dass keine Verfahren wegen Nichteinhaltung eingeleitet werden.
Teilt das UNFCCC-Sekretariat einem Mitgliedstaat mit, dass er die Anforderungen für eine Übertragung oder den Erwerb von ERU oder AAU bzw. die Verwendung von CER nicht erfüllt, weist gemäß Artikel 8 der Entscheidung 280/2004/EG die zuständige Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats den Registerführer an, die Transaktionen, die eine solche Berechtigung voraussetzen, nicht einzuleiten.
2. Liegt ab dem 1. Januar 2008 der Bestand der für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum gültigen ERU, CER, AAU und RMU in den Konten der Vertragsparteien, Betreiberkonten, Personenkonten und Ausbuchungskonten eines Mitgliedstaats weniger als 1 % über der Reserve für den Verpflichtungszeitraum (90 % der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder 100 % des Fünffachen des zuletzt geprüften Bestands, je nachdem, welcher Wert niedriger ist), so macht der Zentralverwalter dem Mitgliedstaat davon Mitteilung.
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