Artikel 51 VO (EG) 2004/2216
Geprüfte Emissionen einer Anlage
1. Wird der Bericht eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage in einem vorangegangenen Jahr nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG bei der Prüfung als zufrieden stellend eingestuft, so trägt jede prüfende Instanz, einschließlich der als solche fungierenden zuständigen Behörden, die geprüften Emissionen dieser Anlage für das jeweilige Jahr nach den Verfahrensvorschriften von Anhang VIII dieser Verordnung für Vorgänge in Bezug auf die Aktualisierung der geprüften Emissionen in den Abschnitt der Tabelle für geprüfte Emissionen ein, der für die betreffende Anlage und das betreffende Jahr vorgesehen ist, bzw. genehmigt einen solchen Eintrag.
2. Der Registerführer kann den Eintrag der geprüften Jahresemissionen einer Anlage untersagen, bis die zuständige Behörde den von den Betreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für diese Anlage vorgelegten verifizierten Emissionsbericht erhalten und das Register befähigt hat, die geprüften Jahresemissionen aufzunehmen.
3. Um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde den Registerführer anweisen, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr zu korrigieren, indem er die korrigierten geprüften Emissionen der betreffenden Anlage für das betreffende Jahr nach den Verfahrensvorschriften von Anhang VIII dieser Verordnung für Vorgänge in Bezug auf die Aktualisierung geprüfter Emissionen in den Abschnitt der Tabelle für geprüfte Emissionen einträgt, der für diese Anlage und das betreffende Jahr vorgesehen ist.
4. Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde die Anweisung, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr nach dem Termin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der Gesamtemissionen der Anlage für dieses vorangegangene Jahr zu korrigieren, so genehmigt der Zentralverwalter diese Korrektur nur, wenn ihm der Beschluss der zuständigen Behörde über den neuen Stand der Einhaltung der Anlage nach Korrektur der geprüften Emissionen mitgeteilt wurde.
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