Artikel 52 VO (EG) 2004/2216
Rückgabe von Zertifikaten
Ein Betreiber gibt Zertifikate für eine Anlage dadurch zurück, dass er beim Registerführer beantragt bzw., wenn dies in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates vorgesehen ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass er beantragt,
- a)
- eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten für ein bestimmtes Jahr von dem jeweiligen Betreiberkonto des Registers auf das Konto der Vertragspartei zu übertragen
- b)
- und die Anzahl der übertragenen Zertifikate in den Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate einzutragen, die für die jeweilige Anlage und das jeweilige Jahr bestimmt sind.
Übertragung und Eintrag müssen im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Rückgabe von Zertifikaten vorgenommen werden.
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