Artikel 53 VO (EG) 2004/2216

Verwendung von CER und ERU

Ein Betreiber verwendet CER und ERU im Einklang mit Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anlage, indem er beim Registerführer beantragt,

a)
eine bestimmte Anzahl von CER bzw. ERU für ein bestimmtes Jahr von dem jeweiligen Betreiberkonto in diesem Register auf das Konto der Vertragspartei zu übertragen
b)
und die Anzahl der übertragenen CER bzw. ERU in den Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate einzutragen, die für die jeweilige Anlage und das jeweilige Jahr bestimmt sind.

Der Registerverwalter akzeptiert Anträge auf Rückgabe von CER und ERU nur bis zu dem Prozentsatz der Zuteilung der jeweiligen Anlage, der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist. Das CITL lehnt jeden Antrag auf Rückgabe von CER und ERU ab, der dazu führen würde, dass die zulässige Höchstmenge CER und ERU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgegeben werden können, überschritten wird, oder der dazu führen würde, dass CER oder ERU zurückgegeben werden, die gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG nicht abgegeben werden dürfen.

Übertragung und Eintrag müssen im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Rückgabe von Zertifikaten vorgenommen werden.

Einmal zurückgegebene CER oder ERU dürfen nicht erneut zurückgegeben und nicht auf Betreiber- oder Personenkonten im EU-EHS übertragen werden.

Zurückgegebene CER und ERU dürfen nur in ein Ausbuchungskonto übertragen werden.

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