Artikel 43 VO (EG) 2004/2216

Vergabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt

1. Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, vergibt er die Anzahl der von der Kommission gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 2005-2007 für Fälle höherer Gewalt genehmigten Zertifikate an das Konto der Vertragspartei.

Zertifikate für Fälle höherer Gewalt sind im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Vergabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt zu vergeben.

2. Der Registerführer trägt die Anzahl der für Fälle höherer Gewalt vergebenen Zertifikate in die Abschnitte der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate ein, die für die Anlagen und Jahre bestimmt sind, für die Genehmigungen vorliegen.

3. Bei der Vergabe der Zertifikate für Fälle höherer Gewalt weist der Registerverwalter jedem dieser Zertifikate eine eindeutige Einheitenkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.