Artikel 42 VO (EG) 2004/2216
Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer
Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, überträgt er einen Teil der Gesamtmenge der nach Artikel 39 vergebenen und noch im Konto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate auf das Betreiberkonto eines neuen Marktteilnehmers.
Die Zertifikate sind im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die interne Übertragung zu übertragen.
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