Artikel 5 VO (EG) 2004/2216
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft
1. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ist von der Kommission bis zum Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank einzurichten.
2. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft umfasst die in Anhang I beschriebene Hardware und Software, muss über das Internet zugänglich sein und den in dieser Verordnung festgelegten funktionalen und technischen Spezifikationen entsprechen.
3. Der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter betreibt und pflegt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
4. Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XI genannten Verwaltungsvorgänge im Interesse der Integrität der Daten des Registrierungssystems zur Verfügung, ebenso wie die Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa, um sicherzustellen, dass die nationalen Zuteilungstabellen die Zahl der vergebenen und den Anlagen zugeteilten Zertifikate reflektieren.
5. Der Zentralverwalter führt nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, Konten bzw. Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung seiner Funktion als Zentralverwalter erforderlich sind.
6. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, sämtliche in den Anhängen VIII und IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten korrekt auszuführen.
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, den in Anhang X beschriebenen Informationsabgleich sowie die in Anhang XI beschriebenen Verwaltungsvorgänge korrekt auszuführen.
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss in der Lage sein, alle Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa ab 1. Februar 2008 korrekt auszuführen.
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