Artikel 6 VO (EG) 2004/2216
Kommunikationsverbindung zwischen den Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft
1. Bis zum 31. Dezember 2004 sind Kommunikationsverbindungen zwischen den einzelnen Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft einzurichten.
Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindungen, nachdem die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII und die einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV erfolgreich abgeschlossen sind, und unterrichtet die jeweiligen Registerführer davon.
2. Ab 1. Februar 2008 und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 7 vorgesehene Kommunikationsverbindung hergestellt ist, finden sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft statt.
3. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, einen der von einem Register eingeleiteten, in den Anhängen VIII und IX genannten Vorgänge zeitweilig auszusetzen, wenn dieser nicht gemäß den Artikeln 32 bis 37 ausgeführt wird.
Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zeitweilig zu unterbrechen bzw. alle oder einige der in den Anhängen VIII und IX genannten Vorgänge auszusetzen, wenn das jeweilige Register nicht im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung geführt wird.
4. Der Zentralverwalter kann eine beschränkte Kommunikationsverbindung zwischen dem CITL und dem Register eines Beitrittslandes herstellen, damit diese Register mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC über das CITL kommunizieren und Daten über geprüfte Emissionen von Betreibern im CITL eintragen können. Diese Register müssen alle für Register vorgesehenen Prüf- und Initialisierungsverfahren erfolgreich abschließen.
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