Artikel 63i VO (EG) 2004/2216
Gemäß Artikel 63a verwaltete Register: Konten
(1) Gemäß Artikel 63a verwaltete Register müssen mindestens zwei gemäß Artikel 12 eingerichtete Konten von Vertragsparteien enthalten.
(2) Eines dieser Konten wird als Portal-Hinterlegungskonto (gateway deposit account) bezeichnet. Nur im Portal-Hinterlegungskonto können Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 verbucht werden.
(3) In Betreiber- und Personenkonten in gemäß Artikel 63a verwalteten Registern können Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1, Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0, Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 und, soweit dies nach geltendem Staats- oder Gemeinschaftsrecht zugelassen ist, CER oder ERU verbucht werden. Die Inhaber dieser Konten dürfen keine Transaktionen mit Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 einleiten, außer zur Umwandlung in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und in Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 sowie zur externen Übertragung in nicht gemäß Artikel 63a verwaltete Register.
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