Artikel 63h VO (EG) 2004/2216

Sondervorschriften für bestimmte Verpflichtungen von Führern von gemäß Artikel 63a geführten Registern

Im Falle von gemäß Artikel 63a geführten Registern werden die in Artikel 71 und Artikel 72 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen von Registerführern vom Führer des Gemeinschaftsregisters wahrgenommen.

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