Artikel 63g VO (EG) 2004/2216

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Authentifizierung

Die Identität von gemäß Artikel 63a geführten Registern wird anhand von digitalen Zertifikaten, die vom Sekretariat des UNFCCC vergeben werden, über das Gemeinschaftsregister oder eine von diesem entsprechend bevollmächtigte Stelle bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC authentifiziert.

Bis die Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt ist, werden sie jedoch über das Gemeinschaftsregister anhand von digitalen Zertifikaten sowie Benutzernamen und Passwörtern im Sinne von Anhang XV bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC authentifiziert. Die Kommission bzw. eine von ihr entsprechend bevollmächtigte Stelle fungiert als Zertifizierungsstelle für alle digitalen Zertifikate und vergibt die Benutzernamen und Passwörter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.