Artikel 63f VO (EG) 2004/2216
Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss des Vorgangs des externen Transfers
Ein externer Transfer, an dem ein gemäß Artikel 63a geführtes Register beteiligt ist, gilt als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister (oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem einleitenden Register um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt), übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Empfängerregister (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Einträge im Sinne des Vorschlags des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.
Bis zur Herstellung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gilt ein externer Transfer, an dem ein gemäß Artikel 63a geführtes Register beteiligt ist, als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister (oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem einleitenden Register um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt), übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Empfängerregister (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Einträge im Sinne des Vorschlags des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.