Artikel 63e VO (EG) 2004/2216
Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen innerhalb von Registern
Alle Vorgänge gemäß Anhang IX gelten — abgesehen vom externen Transfer — als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten haben, dass das gemäß Artikel 63a geführte Register seine Einträge im Sinne des Vorschlags aktualisiert hat.
Bis zur Herstellung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch alle Vorgänge gemäß Anhang IX — abgesehen vom externen Transfer — als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten hat, dass das gemäß Artikel 63a geführte Register seine Einträge im Sinne seines eigenen Vorschlags aktualisiert hat.
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