Artikel 63d VO (EG) 2004/2216
Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen
Besteht zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen eine Kommunikationsverbindung und werden Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet, so gelten diese Vorgänge als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.
In allen anderen Fällen gelten die Vorgänge gemäß den Anhängen VIII und XIa als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.
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