Artikel 63c VO (EG) 2004/2216
Gemäß Artikel 63a geführte Register: Feststellung von Anomalien und Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC teilt einem gemäß Artikel 63a geführten Register etwaige Anomalien, die bei einem von diesem Register eingeleiteten Vorgang festgestellt wurden, über den Führer des Gemeinschaftsregisters mit.
Das gemäß Artikel 63a geführte Register beendet den Vorgang, und der Führer des Gemeinschaftsregisters informiert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC entsprechend. Der Führer des gemäß Artikel 63a geführten Registers und etwaige andere betroffene Registerführer teilen den betreffenden Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde.
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