Artikel 63b VO (EG) 2004/2216
Kommunikationsverbindung zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft
Gemäß Artikel 63a geführte Registern kommunizieren mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft über eine vom Gemeinschaftsregister hergestellte Kommunikationsverbindung.
Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindung, sobald die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII und die einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV erfolgreich abgeschlossen wurden, und unterrichtet den Führer des Gemeinschaftsregisters entsprechend.
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