Artikel 63a VO (EG) 2004/2216
Führung von Registern von Mitgliedstaaten, die keine AAU besitzen
1. Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zur Übertragung und zum Erwerb von ERU und AAU und zur Verwendung von CER nach Maßgabe des Beschlusses 11/CMP.1 des Kyoto-Protokolls des UNFCCC nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben, erstellen und führen ihre Register im Einklang mit dem Gemeinschaftsregister. Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 30 Absatz 1, die Artikel 34, 35 und 36, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45, Artikel 49 Absatz 1 sowie die Artikel 59, 60, 61 und 65 gelten nicht für diese Register.
2. Ab 1. Januar 2008 müssen die gemäß Absatz 1 geführten Register in der Lage sein, alle sie betreffenden Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX, X, XI und XIa auszuführen.
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