Artikel 63 VO (EG) 2004/2216
Ausbuchung von Kyoto-Einheiten
1. Erhält ein Registerführer von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats eine entsprechende Anweisung, so überträgt er die von dieser Stelle angegebenen Mengen und Arten von Kyoto-Einheiten, die nicht bereits gemäß Artikel 59 ausgebucht wurden, nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die „Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008—2012)” vom Konto der Vertragspartei auf das entsprechende Ausbuchungskonto in seinem Register.
2. Betreiber und Personen können keine Zertifikate von ihrem Betreiberkonto bzw. Personenkonto auf ein Ausbuchungskonto übertragen.
3. In einem Ausbuchungskonto verbuchte Kyoto-Einheiten können auf kein anderes Konto des Registrierungssystems, des CDM-Registers oder des Registers eines Drittlandes übertragen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.