Artikel 62 VO (EG) 2004/2216

Freiwillige Löschung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten

1. Der Registerführer entspricht jedem Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG auf freiwillige Löschung von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten aus einem seiner Konten. Die freiwillige Löschung von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten wird im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 vorgenommen.

2. Bei Zertifikaten, die für den Zeitraum 2005-2007 vergeben wurden, überträgt der Registerverwalter die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl von Zertifikaten von dessen Konto auf das Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Löschung von Zertifikaten (2005-2007).

3. Bei Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die für den Zeitraum 2008-2012 und darauf folgende Fünfjahreszeiträume vergeben wurden, überträgt der Registerverwalter die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl von Kyoto-Einheiten bzw. Zertifikaten von dessen Konto auf das entsprechende Löschungskonto für den Zeitraum 2008-2012 oder die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Löschung (ab 2008-2012).

4. In einem Löschungskonto verbuchte Zertifikate oder Kyoto-Einheiten können auf kein anderes Konto des Registrierungssystems, des CDM-Registers oder des Registers eines Drittlandes übertragen werden.

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