Artikel 59 VO (EG) 2004/2216
Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate für den Zeitraum 20082012 und die darauf folgenden Zeiträume
(1) Bis 30. Juni 2009 und bis 30. Juni jedes darauf folgenden Jahres löscht der Registerführer für den Zeitraum 2008—2012 und jeden darauf folgenden Fünfjahreszeitraum zurückgegebene Zertifikate, indem er
- a)
- die Anzahl der für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum vergebenen und im Konto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate, die gemäß dem Eintrag in der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate (Einträge ab dem 1. Januar des ersten Jahres des einschlägigen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und Einträge ab dem 1. Juni des Vorjahres bis 31. Mai jedes der folgenden Jahre) der Gesamtzahl der gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, in AAU umwandelt. Dies geschieht durch Entfernung nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge für die „Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008—2012)” des Zertifikat-Bestandteils der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, und
- b)
- die Anzahl von Kyoto-Einheiten der von der zuständigen Behörde benannten Art (mit Ausnahme der Kyoto-Einheiten im Zusammenhang mit Projekten gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG), die gemäß dem Eintrag in der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate (Einträge ab dem 1. Januar des ersten Jahres des einschlägigen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und Einträge ab dem 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai jedes der folgenden Jahre) der Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52 und 53 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die „Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008—2012)” vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den jeweiligen Zeitraum überträgt.
(2) Nach dem 30. Juni 2013 und dem 30. Juni des Jahres, das nach Ablauf jedes folgenden Fünfjahreszeitraums beginnt, kann der Registerführer Zertifikate, die Betreibern noch nicht zugeteilt wurden, ausbuchen, indem er sie durch Entfernung des Zertifikat-Bestandteils aus der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für die „Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008—2012)” in AAU umwandelt und nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die „Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008—2012)” vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den jeweiligen Zeitraum überträgt.
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