Artikel 63m VO (EG) 2004/2216

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung im Sinne von Artikel 58 bzw. Artikel 62

Eine Löschung und Ausbuchung im Sinne von Artikel 58 oder eine freiwillige Löschung im Sinne von Artikel 62 wird vom Führer eines gemäß Artikel 63a geführten Registers durch Übertragung von Zertifikaten im Sinne von Artikel 58 bzw. 62 auf das Löschungskonto oder das Ausbuchungskonto des Gemeinschaftsregisters vorgenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.