Artikel 63n VO (EG) 2004/2216

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate und CER für den Zeitraum 20082012 und die darauf folgenden Zeiträume

1. Bis 30. Juni 2009 und am 30. Juni jedes darauf folgenden Jahres löscht der Führer eines gemäß Artikel 63a geführten Registers gemäß den Artikeln 52 und 53 einen Teil der im Besitzkonto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate und CER.

Der Zahl der zu löschenden Zertifikate und CER muss der Gesamtzahl der zurückgegebenen Zertifikate entsprechen, die nach dem 1. Januar des ersten Jahres des maßgeblichen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und nach dem 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai jedes darauf folgenden Jahre in die Tabelle für zurückgegebene Zertifikate eingetragen wurde.

2. Die Löschung erfolgt durch Übertragung der Zertifikate und CER, mit Ausnahme von CER aus Projekten im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, vom Besitzkonto der Vertragspartei auf des Ausbuchungskonto des Gemeinschaftsregister für den betreffenden Zeitraum und nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für „Ausbuchungen (Register im Sinne von Artikel 63a)” .

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