Artikel 74 VO (EG) 2004/2216

Gebühren

Gebühren, die der Registerführer gegebenenfalls dem Kontoinhaber in Rechnung stellt, müssen sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen und im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten des jeweiligen Registers eindeutig angegeben werden. Die Registerführer dürfen keine je nach Niederlassungsort der Kontoinhaber in der Gemeinschaft unterschiedlichen Gebühren erheben.

Für Zertifikate betreffende Transaktionen gemäß den Artikeln 49, 52 bis 54 und 58 bis 63 darf der Registerführer von den Kontoinhabern keine Gebühren verlangen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.