Artikel 73 VO (EG) 2004/2216
Aufzeichnungen
1. Der Zentralverwalter und alle Registerführer bewahren die Aufzeichnungen über alle Vorgänge und Kontoinhaber gemäß den Anhängen III, IV, VIII, IX, X, XI und XIa 15 Jahre lang bzw. so lange auf, bis etwaige Fragen im Zusammenhang mit ihrer Durchführung geklärt sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
2. Die Aufzeichnungen werden im Einklang mit den Datenprotokollierungsnormen aufbewahrt, die im Rahmen des UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls festgelegt wurden.
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