ANHANG IVa VO (EG) 2004/2216
Dem Registerführer mitzuteilende Angaben über Haupt- und Nebenbevollmächtigte
1 | Personenkennung |
2 | Art der Vollmacht |
3 | Vorname |
4 | Nachname |
5 | Anrede |
6 | Funktion |
7 | Adressdaten — Land |
8 | Adressdaten — Region oder Bundesland |
9 | Adressdaten — Stadt |
10 | Adressdaten — Postleitzahl |
11 | Adressdaten — Straße |
12 | Adressdaten — Hausnummer |
13 | Telefon 1 |
14 | Telefon 2 |
15 | E-Mail-Anschrift |
16 | Geburtsdatum |
17 | Geburtsort |
18 | Bevorzugte Sprache |
19 | Vertraulichkeitsgrad |
20 | Rechte von Nebenbevollmächtigten |
- 1.
- Die Informationen gemäß der Tabelle IVa-I.
- 2.
- Unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass er eine bestimmte Person zum Haupt- oder Nebenbevollmächtigten benennen will.
- 3.
-
Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
- a)
- Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
- b)
- Pass.
- 4.
-
Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
- a)
- das Ausweisdokument gemäß Nummer 3, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
- b)
- jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
- c)
- sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
- d)
- jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
- 5.
- Jede Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
- 6.
- Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
- 7.
- Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.
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