ANHANG IV VO (EG) 2004/2216
Dem Registerführer mitzuteilende Angaben über Personenkonten
- 1.
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Die Angaben gemäß der Tabelle IV-I. (Die Kontokennung und die alphanumerische Kennnummer dürfen nur einmal im Register vorkommen.)
Tabelle IV-I
1 Kontokennung (vom Register ausgegeben) 2 Kontotyp 3 Verpflichtungszeitraum 4 Kennung des Kontoinhabers (vom Register ausgegeben) 5 Name des Kontoinhabers 6 Kontobezeichnung (vom Kontoinhaber gewählt) 7 Adressdaten des Kontoinhabers — Land 8 Adressdaten des Kontoinhabers — Region oder Bundesland 9 Adressdaten des Kontoinhabers — Stadt 10 Adressdaten des Kontoinhabers — Postleitzahl 11 Adressdaten des Kontoinhabers — Straße 12 Adressdaten des Kontoinhabers — Hausnummer 13 Adressdaten des Kontoinhabers — Firmenzulassungs- oder Kennnummer 14 Adressdaten des Kontoinhabers — Telefon 1 15 Adressdaten des Kontoinhabers — Telefon 2 16 Adressdaten des Kontoinhabers — E-Mail-Anschrift 17 Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) 18 Geburtsort (bei natürlichen Personen) 19 Mehrwertsteuernummer mit Landescode
- 2.
- Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ein offenes Bankkonto besitzt.
- 3.
-
Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
- a)
- Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
- b)
- Pass.
- 4.
-
Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der natürlichen Person, die Inhaber des Personenkontos ist, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
- a)
- das Ausweisdokument gemäß Nummer 3, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
- b)
- jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, auf dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist;
- c)
- falls das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, aus denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
- d)
- jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise der Regel als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
- 5.
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Die folgenden Dokumente, sofern die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:
- a)
- eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person und eine Abschrift des Eintragungsnachweises der juristischen Person;
- b)
- die Bankangaben;
- c)
- eine Bestätigung der MwSt.-Nummer;
- d)
- Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG;
- e)
- eine Liste der Geschäftsführer;
- f)
- eine Abschrift des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
- 6.
- Dokumente zum Nachweis der Anschrift am Geschäftssitz der juristischen Person, sofern diese aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
- 7.
- Das polizeiliche Führungszeugnis der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person oder — im Falle einer juristischen Person — von deren Geschäftsführern.
- 8.
- Jede Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
- 9.
- Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.
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