ANHANG IX VO (EG) 2004/2216

Vorgänge, die Transaktionen mit Antwortcodes betreffen

Arten von Vorgängen

1. Jedem Vorgang in Bezug auf eine Transaktion wird eine Vorgangsart zugewiesen, die sich aus einer anfänglichen Vorgangsart und einer zusätzlichen Vorgangsart zusammensetzt. Die anfängliche Vorgangsart beschreibt seine Kategorie, wie sie in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt ist, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden. Die zusätzliche Vorgangsart beschreibt seine Kategorie, wie sie in den gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ausgearbeiteten Bestimmungen dieser Verordnung genannt ist. Die Vorgangsarten sind in Tabelle IX-1 aufgeführt.

Anforderungen an alle Vorgänge

2. Die Nachrichtenabfolge für Vorgänge in Bezug auf eine Transaktion, der Status der Transaktionen und der Status der Kyoto-Einheiten oder Zertifikate, die während der Nachrichtenabfolge an der Transaktion beteiligt sind, sowie die Komponenten und Funktionen, die während der Nachrichtenabfolge verwandt werden, werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Erstprüfungen für jeden Vorgang

3. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft den Status eines Registers für jeden Vorgang in Bezug auf eine Transaktion. Wenn die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch nicht eingerichtet oder gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf den angeforderten Vorgang zeitweilig unterbrochen ist, wird der Vorgang abgewiesen und der Antwortcode 7005 oder 7006 als Ergebnis geliefert.

4. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führt bei jedem Vorgang im Zusammenhang mit einer Transaktion Erstprüfungen folgender Art durch:
a)
Prüfungen der Registerversion und der Registerauthentifizierung,
b)
Prüfungen der Plausibilität der Nachricht,
c)
Prüfung der Datenintegrität,
d)
allgemeine Transaktionsprüfungen und
e)
Prüfungen der Nachrichtenabfolge.
Wird eine Anomalie festgestellt, so sendet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die jeweiligen Antwortcodes im Sinne von Tabelle XII-1 Bereich 7900 bis 7999 zurück. Die genannten Kontrollen entsprechen den Kontrollen im Zusammenhang mit den Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes im Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, und wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung.

Zweit- und Drittprüfungen für jeden Vorgang

5. Für jeden Vorgang in Bezug auf eine Transaktion, der alle vorläufigen Prüfungen erfolgreich durchlaufen hat, führt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft folgende Zweitprüfungen durch, um festzustellen, ob
a)
die Kyoto-Einheiten oder Zertifikate im übertragenden Konto gehalten werden (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7027 zurückgegeben);
b)
das übertragende Konto im angegebenen Register vorhanden ist (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7021 zurückgegeben);
c)
das empfangende Konto im angegebenen Register vorhanden ist (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7020 zurückgegeben);
d)
für einen internen Transfer beide Konten im gleichen Register vorhanden sind (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7022 zurückgegeben);
e)
für einen externen Transfer beide Konten in verschiedenen Registern vorhanden sind (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7023 zurückgegeben);
f)
das übertragende Konto nicht gemäß Artikel 27 gesperrt ist (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7025 zurückgegeben).
g)
keine Zertifikate für Fälle höherer Gewalt übertragen werden (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7024 zurückgegeben).

6. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führt bei jedem Vorgang in Bezug auf eine Transaktion, der alle vorläufigen Prüfungen bestanden hat, Drittprüfungen durch. Tabelle IX-1 enthält die Drittprüfungen und die entsprechenden Antwortcodes, die bei Feststellung einer Anomalie zurückgegeben werden.
Tabelle IX-1:
Drittprüfungen
Bezeichnung des VorgangsArt des VorgangsAntwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft
Vergabe von AAU und RMU01-00[entfällt]
Umwandlung von AAU und RMU in ERU02-007218
Externe Transfer (ab 2008-2012)03-00

Bereich 7301 bis 7302

7304

Bereich 7221 bis 7222

Löschung (ab 2008-2012)04-00[entfällt]
Ausbuchung (ab 2008-2012)05-00Bereich 7358 bis 7361
Löschung und Ersatz von tCER und lCER06-00[entfällt]
Übertragung von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergeben wurden07-00[entfällt]
Änderung des Ablaufdatums von tCER und lCER08-00[entfällt]
Interner Transfer10-00

7304

Bereich 7406 bis 7407

Vergabe von Zertifikaten (2005-2007)01-51

Bereich 7201 bis 7203

7219

Vergabe von Zertifikaten (ab 2008-2012)10-52

Bereich 7201 bis 7203

7205

7219

Zuteilung von Zertifikaten10-53

7202

7203

Bereich 7206 bis 7208

7214

7216

7304

7360

Vergabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt01-54

7202

Bereich 7210 bis 7211

7215

7217

7220

Korrektur der Anzahl der Zertifikate10-55Bereich 7212 bis 7213
Externer Transfer (2005-2007)03-21

7302

Bereich 7304 bis 7305

Bereich 7406 bis 7407

Bereich 7221 bis 7222

Löschung von Zertifikaten (2005-2007)10-01

7212

7305

Rückgabe von Zertifikaten10-02

7202

7304

Bereich 7353 bis 7356

Ausbuchung (2005-2007)04-03

7209

7305

7357

Bereich 7360 bis 7362

Löschung und Ersatz10-41

(2005 bis 2007)

7205

7212

7219

7360

7402

7404

Bereich 7406 bis 7407

(ab 2008-2012)

7202

7205

7219

7360

Bereich 7401 bis 7402

Bereich 7404 bis 7407

(Register gemäß Artikel 63a)

7219

Bereich 7223 bis 7224

7360

7402

7404

7406

Bereich 7407 bis 7408

7202

Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008—2012)10-617358
Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008—2012)10-627364, 7366
Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008—2012)05-00

7360

7365

Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate (ab 2008—2012)05-01

Bereich 7359 bis 7361

7365

Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008—2012)05-02

7360, 7361

Bereich 7363 bis 7365

Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern)03-00Range 7225 to 7226
Vergabe von Zertifikaten (Register gemäß Artikel 63a)01-22

Bereich 7201 bis 7203

7219

7224

Ausbuchung (Register gemäß Artikel 63a)05-22

Bereich 7227 bis 7228

7357

Bereich 7360 bis 7362

Transfer zwischen zwei Registern gemäß Artikel 63a10-22

7302, 7304

Bereich 7406 bis 7407

7224

7228

7. Ein externer Transfer zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern wird in folgenden Schritten ausgeführt:
a)
Auf Antrag des Kontoinhabers, Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 von einem Konto in einem Register gemäß Artikel 63a zu übertragen, führt das übertragende Register folgende Schritte aus:

i)
Es prüft, ob der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, zumindest der zu übertragenden Menge entspricht;
ii)
es leitet die Zertifikate zu dem Besitzkonto der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a weiter, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können;
iii)
es überträgt eine gleichwertige Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 vom Besitzkonto der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, auf das Konto des Kontoinhabers, der die Transaktion eingeleitet hat;
iv)
es überträgt diese Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 vom Konto des Kontoinhabers, der die Transaktion eingeleitet hat, auf das Bestimmungskonto;

b)
auf Antrag des Kontoinhabers, Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 auf ein Konto im Register gemäß Artikel 63a zu übertragen, führt das Empfängerregister folgende Schritte aus;

i)
Es überträgt die Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 auf das Bestimmungskonto;
ii)
es überträgt diese Zertifikate vom Bestimmungskonto auf das Besitzkonto der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können;
iii)
es überträgt eine gleichwertige Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 vom Besitzkonto der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit anfänglichen Einheiten der Art 0 und zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können, auf das Bestimmungskonto. Beträgt der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können, weniger als die zu übertragende Anzahl, so wird die fehlende Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 auf dem Besitzkonto der Vertragspartei vor dem Transfer kreiert.

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