ANHANG X VO (EG) 2004/2216

Abgleichsvorgang (reconciliation process) mit Antwortcodes

Anforderungen an den Vorgang

1. Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:
a)
Gesamtzahl aller Zertifikate pro Kontoart in diesem Register;
b)
Einheitenkennungen aller Zertifikate pro Kontoart in diesem Register;
c)
Transaktionsprotokoll- und Prüfungslogbuch-Verlauf (audit log history) aller Zertifikate pro Kontoart in diesem Register.
d)
Gesamtzahl aller Zertifikate pro Konto in diesem Register;
e)
Einheitenkennungen aller Zertifikate pro Konto in diesem Register; und
f)
Transaktionsprotokoll- und Prüfungslogbuch-Verlauf aller Zertifikate pro Konto in diesem Register.

2. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:
a)
Gesamtzahl aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CEs (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Kontoart in diesem Register;
b)
Einheitenkennungen aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CER (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Kontoart in diesem Register; und
c)
Transaktionsprotokoll- und Prüfungslogbuch-Verlauf aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CER (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Kontoart in diesem Register.

3. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC im Namen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:
a)
Gesamtzahl aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CEs (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Konto in diesem Register;
b)
Einheitenkennungen aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CER (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Konto in diesem Register; und
c)
Transaktionsprotokoll- und Prüfungslogbuch-Verlauf aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CER (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Konto in diesem Register.

4. Die Nachrichtenabfolge für Abgleichsvorgänge, der Status des Abgleichsvorgangs und der Status der Kyoto-Einheiten oder Zertifikate, die während der Nachrichtenabfolge am Abgleichsvorgang beteiligt sind, sowie die Komponenten und Funktionen, die während der Nachrichtenabfolge verwandt werden, werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Erstprüfungen für den Vorgang

5. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft den Status eines Registers während des Abgleichsvorgangs. Wenn die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch nicht eingerichtet oder gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf den Abgleichsvorgang zeitweilig unterbrochen ist, wird der Vorgang abgewiesen und der Antwortcode 7005 als Ergebnis zurückgegeben.

6. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft während des Abgleichsvorgangs die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Plausibilität der Nachricht und die Datenintegrität und sendet beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes, wie sie in Tabelle XII-1 für den Bereich 7900 bis 7999 festgelegt sind, zurück. Die genannten Prüfungen entsprechen den Prüfungen im Zusammenhang mit den Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes für den Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, oder wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung.

Zweitprüfungen für den Vorgang

7. Wurden die vorläufigen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen, so führt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft während des Abgleichsvorgangs Zweitprüfungen durch. Tabelle VIII-1 enthält die Zweitprüfungen und die entsprechenden Antwortcodes, die bei Feststellung einer Abweichung zurückgegeben werden.
Tabelle X-1:
Zweitprüfungen
Bezeichnung des VorgangsAntwortcodes der unabhängigen Traditionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft
ReconciliationBereich 7501 bis 7524

Manueller Eingriff

8. Wenn die Informationen in einem Register als Reaktion auf einen Vorgang, der eingeleitet, nicht aber gemäß Artikel 34, 35 oder 36 abgeschlossen wurde, geändert wurden, so weist der Zentralverwalter den Registerführer des Registers an, den Vorgang umzukehren, indem er die Änderungen der Informationen rückgängig macht. Wenn die Informationen in einem Register als Reaktion auf einen Vorgang, der eingeleitet und gemäß Artikel 34, 35 oder 36 abgeschlossen wurde, nicht geändert wurden, so weist der Zentralverwalter den Registerführer des Registers an, den Vorgang abzuschließen, indem er die entsprechenden Änderungen durchführt.

9. Ist beim Abgleichsvorgang eine Abweichung aufgetreten, so schließt sich der Zentralverwalter mit dem (den) betreffenden Registerführer(n) kurz, um die Ursache der Abweichung zu ermitteln. Erforderlichenfalls ändert der Zentralverwalter entweder die Informationen in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder fordert den (die) betreffenden Registerführer(n) auf, die Informationen in seinem (ihren) Register(n) in bestimmter Weise manuell zu ändern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.