ANHANG XI VO (EG) 2004/2216
Verwaltungsvorgänge mit Antwortcodes
Verwaltungsvorgänge
1. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft stellt die folgenden Verwaltungsvorgänge bereit:- a)
- Transaction clean-up:
- Alle Vorgänge gemäß Anhang IX, die eingeleitet, nicht aber innerhalb von 24 Stunden beendet, abgeschlossen oder annulliert wurden, werden annulliert. Der transaction clean-up erfolgt stündlich.
- b)
- Outstanding units:
- Gemäß Artikel 60 und 61 werden alle Zertifikate ermittelt, die am oder nach dem 1. Mai 2008 bzw. am oder nach dem 1. Mai im ersten Jahr jedes folgenden Fünfjahreszeitraums nicht gelöscht wurden.
- c)
- Process status:
- Ein Registerführer kann nach dem Status eines Vorgangs gemäß Anhang IX fragen, der von ihm eingeleitet wurde.
- d)
- Time synchronisation:
- Zwecks Prüfung der Übereinstimmung der Systemzeit eines Registers und der Systemzeit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der eventuellen Synchronisierung dieser beiden Zeiten teilt jeder Registerführer auf Anforderung die Systemzeit seines Registers mit. Auf Anforderung ändert ein Registerführer die Systemzeit seines Registers, damit die Zeiten synchronisiert werden.
- Transaction clean-up:
- Alle Vorgänge gemäß Anhang IX, die eingeleitet, nicht aber innerhalb von 24 Stunden beendet, abgeschlossen oder annulliert wurden, werden annulliert. Der transaction clean-up erfolgt stündlich.
- Outstanding units:
- Gemäß Artikel 60 und 61 werden alle Zertifikate ermittelt, die am oder nach dem 1. Mai 2008 bzw. am oder nach dem 1. Mai im ersten Jahr jedes folgenden Fünfjahreszeitraums nicht gelöscht wurden.
- Process status:
- Ein Registerführer kann nach dem Status eines Vorgangs gemäß Anhang IX fragen, der von ihm eingeleitet wurde.
- Time synchronisation:
- Zwecks Prüfung der Übereinstimmung der Systemzeit eines Registers und der Systemzeit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der eventuellen Synchronisierung dieser beiden Zeiten teilt jeder Registerführer auf Anforderung die Systemzeit seines Registers mit. Auf Anforderung ändert ein Registerführer die Systemzeit seines Registers, damit die Zeiten synchronisiert werden.
2. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und sind alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet worden, so stellt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nur noch den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Verwaltungsvorgang bereit.
3. Jedes Register muss in der Lage sein, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC bereitgestellten zusätzlichen Verwaltungsvorgänge ordnungsgemäß auszuführen, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten sind.
Anforderungen an alle Vorgänge
4. Die Nachrichtenabfolge für Verwaltungsvorgänge und die Komponenten und Funktionen, die während der Nachrichtenabfolge verwandt werden, sind in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
Prüfungen für jeden Vorgang
5. Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft während des in Absatz 2 genannten Zeitraums eine Anomalie im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a entdeckt, gibt sie die entsprechenden Antwortcodes zurück, wie sie in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
6. Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Anomalie im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b entdeckt, gibt sie den Antwortcode 7601 zurück.
7. Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft während des in Absatz 2 genannten Zeitraums gemäß Absatz 1 Buchstabe c von einem Register eine Nachricht zu einem in Anhang IX genannten Vorgang erhält, führt sie folgende Prüfungen durch:- a)
- Status eines Registers: Wenn die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch nicht eingerichtet oder gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf den angeforderten Vorgang zeitweilig unterbrochen ist, wird die Nachricht abgewiesen und der Antwortcode 7005 als Ergebnis zurückgegeben.
- b)
- Registerversion und Registerauthentifizierung, Gültigkeitsdauer der Nachricht und Datenintegrität: Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Anomalie entdeckt, weist sie die Nachricht ab und gibt die entsprechenden Antwortcodes zurück, wie sie in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
8. Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft während des in Absatz 2 genannten Zeitraums gemäß Absatz 1 Buchstabe d von einem Register eine Nachricht erhält, führt sie folgende Prüfungen durch:- a)
- Status eines Registers: Wenn die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch nicht eingerichtet oder gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf den angeforderten Vorgang zeitweilig unterbrochen ist, wird die Nachricht abgewiesen und der Antwortcode 7005 als Ergebnis zurückgegeben.
- b)
- Registerversion und Registerauthentifizierung, Gültigkeitsdauer der Nachricht, Datenintegrität und Synchronisierung der Zeit (time synchronisation): Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Anomalie entdeckt, weist sie die Nachricht ab und gibt die entsprechenden Antwortcodes zurück, wie sie in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.