ANHANG XIII VO (EG) 2004/2216
Prüfverfahren
1. Jedes Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führen folgende Prüfungen durch:- a)
- Prüfungen von Einheiten: Einzelbestandteile werden mit ihren Spezifikationen verglichen.
- b)
- Integrationsprüfungen: Gruppen von Bestandteilen, die Teile des Gesamtsystems umfassen, werden mit ihren Spezifikationen verglichen.
- c)
- Systemprüfungen: Das Gesamtsystem wird mit seinen Spezifikationen verglichen.
- d)
- Belastungsprüfungen: Das System wird Spitzenbelastungen unterworfen, die den wahrscheinlichen Anforderungen der Nutzer an das System entsprechen.
- e)
- Sicherheitsprüfung: Sicherheitsmängel des Systems werden ermittelt.
2. Einzelprüfungen für ein Register, die als Teil der in Absatz 1 genannten Prüfschritte durchgeführt werden, müssen einem vorher festgelegten Prüfplan folgen, und die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist dem Zentralverwalter auf Anforderung vorzulegen. Während der in Absatz 1 genannten Prüfschritte entdeckte Mängel in einem Register sind zu beheben, bevor der Datenaustausch zwischen diesem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geprüft wird.
3. Der Zentralverwalter schreibt jedem Register vor, die folgenden Prüfschritte durchzuführen:- a)
- Authentifizierungsprüfungen: Prüfung der Fähigkeit des Registers, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu erkennen, und umgekehrt.
- b)
- Prüfung der Zeitsynchronisierung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, seine Systemzeit zu ermitteln und sie zu ändern, um sie in Übereinstimmung mit der Systemzeit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC zu bringen.
- c)
- Datenformatprüfungen: Prüfung der Fähigkeit des Registers, Nachrichten für den entsprechenden Prozessstatus und die entsprechende Stufe und im geeigneten Format zu erzeugen, das den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
- d)
- Prüfungen das Programmcodes und das Datenbankbetriebs: Prüfung der Fähigkeit des Registers, empfangene Nachrichten im entsprechenden Format zu verarbeiten, das den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
- e)
- Integrierte Vorgangsprüfung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, alle Vorgänge, einschließlich aller relevanten Status und Phasen, die in den Anhängen VIII bis XI und XIa vorgesehen sind, auszuführen und manuelle Eingriffe in die Datenbanken gemäß Anhang X zuzulassen.
- f)
- Prüfungen der Datenprotokollierung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, die Aufzeichnungen gemäß Artikel 73 Absatz 2 zu erstellen und aufzubewahren.
4. Der Zentralverwalter schreibt einem Register vor nachzuweisen, dass die in Anhang VII beschriebenen Eingabecodes und die in den Anhängen VIII bis XI und XIa beschriebenen Antwortcodes in der Datenbank dieses Registers enthalten sind und in Bezug auf Vorgänge richtig interpretiert und angewendet werden.
5. Die in Absatz 3 erläuterten Prüfschritte erfolgen zwischen dem Testbereich des Registers und dem Testbereich der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die gemäß Artikel 71 eingerichtet worden.
6. Als Teil der in Absatz 3 erläuterten Prüfschritte durchgeführte Einzelprüfungen können abhängig von der von einem Register verwandten Software und Hardware variieren.
7. Einzelprüfungen, die als Teil der in Absatz 3 genannten Prüfschritte durchgeführt werden, müssen einem vorher festgelegten Prüfplan folgen, und die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist dem Zentralverwalter auf Anforderung vorzulegen. Während der in Absatz 3 genannten Prüfschritte entdeckte Mängel in einem Register sind zu beheben, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen diesem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eingerichtet wird. Der Registerführer weist die Behebung solcher Mängel durch erfolgreichen Abschluss der in Absatz 3 genannten Prüfschritte nach.
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